Steuern & AfA · 9 Min. · Stand: Juli 2026
IAB, Sonder-AfA und degressive AfA bei Photovoltaik: steuerliche Effekte verstehen
Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive AfA können die Liquidität eines PV-Projekts deutlich verbessern. Was die Instrumente bewirken – und warum der Steuerberater das letzte Wort hat.
- IAB und Sonder-AfA verlagern Steuerentlastungen zeitlich nach vorn – sie erhöhen nicht den Ertrag der Anlage, verbessern aber die Liquidität in den ersten Jahren.
- Der Investitionsabzugsbetrag mindert die spätere Abschreibungs-Bemessungsgrundlage.
- Die degressive AfA ist an gesetzlich definierte Anschaffungszeiträume gebunden (Stand 2026).
- Dieser Beitrag ist eine Sachinformation und ersetzt keine Steuerberatung – die Anwendbarkeit im Einzelfall klärt der Steuerberater.
Steuereffekte prägen vor allem die Liquidität
Steuerliche Instrumente verändern nicht, was die Anlage erwirtschaftet – sie verändern, wann Steuerzahlungen anfallen. Vorgezogene Abschreibungen senken die Steuerlast in den ersten Jahren und erhöhen sie später; über die Laufzeit gleicht sich das nominal weitgehend aus.
Für die Projektbewertung ist das trotzdem relevant: Frühe Entlastungen verbessern den diskontierten Kapitalwert und entspannen die Liquidität in der Phase, in der auch der Kapitaldienst am höchsten ist. Ob und in welcher Höhe die Instrumente greifen, hängt vom Einzelfall ab und gehört zum Steuerberater.
Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG)
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erlaubt es Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Investition gewinnmindernd abzuziehen – bis zu drei Jahre vor der Anschaffung. Das kann die Steuerlast eines guten Geschäftsjahres in Richtung der PV-Investition verschieben.
Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem eine betriebliche Gewinngrenze und die tatsächliche Investition innerhalb der Frist; andernfalls wird der Abzug rückwirkend aufgelöst. Wichtig für die Rechnung: Der IAB mindert die spätere Abschreibungs-Bemessungsgrundlage. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, klärt der Steuerberater.
Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)
Zusätzlich zur regulären Abschreibung können begünstigte Betriebe eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der (um den IAB geminderten) Anschaffungskosten geltend machen – verteilt auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre, in der Praxis oft konzentriert auf das erste Jahr.
Kombiniert mit dem IAB lässt sich so ein erheblicher Teil der Investition steuerlich in die ersten Jahre ziehen. Auch hier gelten betriebsbezogene Voraussetzungen, deren Prüfung Aufgabe des Steuerberaters ist.
Lineare und degressive AfA
Die reguläre Abschreibung für Aufdach-PV läuft linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren – also 5 Prozent pro Jahr. Sie ist der Standardfall ohne besondere Voraussetzungen.
Für bestimmte Anschaffungszeiträume erlaubt der Gesetzgeber alternativ eine degressive AfA – zuletzt im Rahmen des 2026 beschlossenen „Investitionsboosters“ mit dem Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, und späterem Wechsel zur linearen Methode (Stand 2026, laufende Gesetzgebung beachten). Sie wirkt ähnlich wie eine mildere Sonder-AfA, ist aber an das Anschaffungsdatum gebunden.
| Instrument | Rechtsgrundlage | Wirkung (beschreibend) | Zentrale Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (IAB) | § 7g Abs. 1 EStG | bis zu 50 % der Kosten vorab gewinnmindernd; mindert AfA-Basis | Gewinngrenze, Investition innerhalb der Frist |
| Sonder-AfA | § 7g Abs. 5 EStG | bis zu 40 % zusätzlich in den ersten fünf Jahren | begünstigter Betrieb nach § 7g |
| Lineare AfA | § 7 EStG | 5 % p. a. über 20 Jahre | Standardfall, keine Sondervoraussetzung |
| Degressive AfA („Investitionsbooster“) | § 7 EStG (Fassung 2026) | 3× linearer Satz, max. 30 % vom Restwert, Wechsel zu linear | Anschaffung im begünstigten Zeitraum |
Gewerbesteuer und Rechtsform: die offenen Themen
Neben der Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer spielen weitere Themen in die Gesamtbelastung hinein: Gewerbesteuer samt Hebesatz, mögliche Hinzurechnungen, die Behandlung in vermögensverwaltenden Strukturen oder die Frage der Rechtsform für die Betreibergesellschaft.
Diese Punkte lassen sich seriös nur im Einzelfall beantworten und sind bewusst nicht Teil der Vorprüfung. Sie gehören auf die Themenliste für das Gespräch mit dem Steuerberater – idealerweise bevor die Betreiberstruktur festgezurrt wird.
Wie der Rechner Steuern abbildet – und wo das Modell endet
Der Solarrechner bildet die Effekte als vereinfachtes Szenario ab: IAB-Quote im ersten Jahr, wählbare AfA-Methode (linear oder degressiv 2026) samt Sonder-AfA und ein pauschaler Grenzsteuersatz als Eingabe. Damit wird sichtbar, wie stark die Instrumente Cashflow-Verlauf und Kapitalwert verschieben.
Was das Modell nicht leistet: eine individuelle Steuerermittlung, die Prüfung der Voraussetzungen oder Gestaltungsempfehlungen. Das Ergebnis ist eine dokumentierte Annahme für das Steuerberatergespräch – nicht dessen Ersatz.
Steuereffekte als Szenario sichtbar machen
Hinterlegen Sie IAB-Quote, AfA-Methode und Steuersatz als Annahmen im Rechner – und nehmen Sie den Cashflow-Verlauf mit zum Steuerberater, der die Anwendbarkeit im Einzelfall prüft.
Rechner öffnenHäufige Fragen
Lassen sich IAB und Sonder-AfA kombinieren?
Grundsätzlich ja – der IAB wird vorab abgezogen, die Sonder-AfA anschließend auf die geminderte Bemessungsgrundlage angewendet. Ob beide Instrumente im konkreten Betrieb greifen, hängt von den Voraussetzungen des § 7g EStG ab und gehört zum Steuerberater.
Gilt der IAB für jede PV-Konstellation?
Nein. Er ist an betriebsbezogene Voraussetzungen wie die Gewinngrenze und die fristgerechte Investition gebunden; bei bestimmten Strukturen – etwa rein vermögensverwaltenden Gesellschaften – stellt sich die Frage der Anwendbarkeit grundsätzlich. Der Einzelfall gehört in die steuerliche Beratung.
Was unterscheidet lineare und degressive AfA?
Die lineare AfA verteilt die Kosten gleichmäßig mit 5 Prozent über 20 Jahre. Die degressive AfA schreibt anfangs schneller ab – zuletzt mit dem Dreifachen des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 Prozent vom Restwert – und wechselt später zur linearen Methode. Sie ist nur für gesetzlich definierte Anschaffungszeiträume zulässig.
Ersetzt der Rechner die Steuerberatung?
Nein. Der Rechner macht steuerliche Effekte als Szenario mit offenen Annahmen sichtbar. Die Prüfung der Voraussetzungen, die Wahl der Gestaltung und die verbindliche Bewertung übernimmt der Steuerberater.
Quellen und Stand
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026. Die Angaben dienen der belastbaren Vorprüfung und sind keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
